Erfolgreiche Übertragung
von Birkenstock Domains
Gastbeitrag von Fach- und Rechtsanwalt Hagen Hild
Das deutsche Unternehmen „Birkenstock“, ein Schuhhersteller mit Sitz in Linz am Rhein, stieß sich an gleich an mehreren Domains. Namentlich geht es um die Domains „birkenstockonline.cc“, „birkenstockoutlet.cc“, „birkenstocksale.cc“ und „birkenstockstore.cc“. Die Domains befanden sich in den Händen eines chinesischen Händlers, dieser hatte sich diese im August 2017 registrieren lassen. Dies machte die Birkenstock GmbH & Co. KG in einem WIPO-Verfahren geltend.
Was ist passiert?
Am 23. August 2017 registrierte ein Händler mit Sitz in China sich die Domains „birkenstockonline.cc“, „birkenstockoutlet.cc“, „birkenstocksale.cc“ und „birkenstockstore.cc“. Die Domains leiten auf entsprechende .com-Domains weiter, unter denen sich englischsprachige Websites mit günstigen Birkenstock-Angeboten befinden. Daran stieß sich das deutsche Unternehmen Birkenstock und reichte am 26. Mai 2021 beim WIPO Arbitration and Mediation Center eine Beschwerde ein.
Die Entscheidung des WIPO Arbitration and Mediation Centers
Zur Entscheidung des Verfahrens wurde der in Hongkong niedergelassene australische Rechtsanwalt Sebastian Matthew White Hughes festgelegt.
Birkenstock selbst registrierte ihre Domains bereits im Jahr 1982.
Die in Rede stehenden Domainnamen leiten auf eine englischsprachige Webseite um, die angeblich die Schuhe der Beschwerdeführerin zu stark ermäßigten Preisen zum Verkauf anbietet. Die Webseite enthält die Marke sowie Bilder von der offiziellen Webseite Birkenstocks. Tatsächlich geht es wohl jedoch nicht um den Verkauf der Schuhe, vielmehr soll der Beschwerdegegner ein System entwickelt haben, wo Kunden in betrügerischer Weise zur Zahlung und somit zur Veröffentlichung ihrer personenbezogenen Daten verleitet werden. Eine ernsthafte Absicht des Beschwerdegegners, die Schuhe auch zu liefern, bestand jedoch nicht.
Folglich machte die Beschwerdeführerin geltend, dass die umstrittenen Domainnamen mit der Marke identisch oder zumindest zum Verwechseln ähnlich seien. Der Beschwerdegegner hätte demnach kein berechtigtes Interesse daran, sich die umstrittenen Domainnamen registrieren zu lassen und wurden demnach in böser Absicht verwendet.
In dem Verfahren, welches auf Englisch abgehalten wurde, stellte das Gremium fest, dass die Beschwerdeführerin Rechte an der Marke habe, die sie durch die Eintragung und Benutzung erworben hat. Weiterhin wurde festgestellt, dass das Hinzufügen von Zusätzen wie „online“, „outlet“, „sale“ und „store“ bei relevanten Markennamen wie die Marke „Birkenstock“ zu einer verwirrenden Ähnlichkeit führt. Letztendlich seien die umstrittenen Domainnamen der Marke zum Verwechseln ähnlich.
Vom Beklagten wurden keine Umstände hervorgebracht, die Rechte oder ein berechtigtes Interesse an einem der umstrittenen Domainnamen rechtfertigen würden. Eine gutgläubige Verwendung konnte ausgeschlossen werden. Beweise, dass ein legitimer, nicht kommerzieller oder fairen Gebrauch rechtfertigen würden, wurden ebenfalls nicht vorgelegt.
Das Gremium um den Rechtsanwalt Sebastian Matthew White Hughes stellte daher fest, dass dem Beschwerdegegner jegliche Rechte oder berechtigte Interessen an den in Rede stehenden Domainnamen fehlen.
Aus den vorstehenden Gründen ordnete das Gremium letztlich die Übertragung der Domains „birkenstockonline.cc“, „birkenstockoutlet.cc“, „birkenstocksale.cc“ und „birkenstockstore.cc“ an.
Fazit
Eine der Kernfragen in solchen domainrechtlichen Auseinandersetzungen ist nach wie vor, inwieweit der Inhaber einer schon länger registrierten Domain gegen andere eventuell Berechtigte vorgehen kann. Es ist eine Frage der Priorität, vermischt mit der Frage, welches Recht zuerst bestand. In diesem Fall verhielt es sich jedoch eindeutig, und dem Beschwerdegegner konnte dazu auch noch eine böswillige Absicht nachgewiesen werden.
Die vollständige Besprechung der Entscheidung finden Sie unter: https://www.kanzlei.biz/kanzlei-blog/erfolgreiche-uebertragung-von-birkenstock-domains/