Jahresrückblick – und warum die bloße Existenz einer Domain keine Markennutzung darstellt
ein Gastbeitrag von Fach- und Rechtsanwalt Hagen Hild
Zum Jahresbeginn lohnt sich ein Rückblick auf das Vergangene. Der Domain-Anwalt Doug Isenberg, der unter anderem als Entscheider bei WIPO tätig ist, berichtete über die Entwicklung von UDPR- und USR-Verfahren (Uniform Domain-Name Dispute-Resolution Policy und Uniform Rapid Suspension) im 3. Quartal des Jahres 2021. Laut seinem Bericht übersteigen die Verfahren im 3. Quartal des vergangenen Jahres allein die Anzahl für das gesamte Jahr 2020.
Dies ist zum einen auf die Zunahme von Domains für Phishing, Websites mit Konkurrenzwaren und -Dienstleistungen und Domains mit Vertippern, zurückzuführen. So soll es im Jahr 2020 ca. 4200 WIPO-Verfahren gegeben haben, im Vergleich dazu kam es 2021 zu einem Anstieg von 20% gegenüber dem Vorjahr.
Zum anderen ist der Anstieg jedoch auch auf den Handel mit „non-fungible Token“ Domains zurückzuführen. Non-fungible Tokens (NFT) sind nicht ersatzbare, digital geschützte Objekte. Bereits Anfang Oktober 2021 wurde die Domain nft.com zu einem Preis von US$ 2.000.00,00 verkauft. Durch den Anstieg des Handels mit NFT-Domains sind auch dementsprechend mehr domainrechtliche Streitigkeit und Verfahren zu erwarten.
Dass es bei domainrechtlichen Angelegenheiten jedoch nicht immer um Streitigkeiten, die die missbräuchliche Verwendung betreffen muss, zeigt ein Fall, dessen Urteil nun durch den EuGH bestätigt wurde.
Bei dem in Rede stehenden Fall geht es um die Marke „HALLOWIENER“. Im Jahr 2017 wurde ein Antrag auf Erklärung des Verfalls wegen fehlender ernsthafter Benutzung der Marke (Eintragung 2011) gestellt. Der bisherige Eigentümer legte daraufhin Nachweise vor, die die ernsthafte Benutzung der Marke belegen sollten. Einer der Nachweise war die Domain hallowiener.de. Laut Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) stellt die bloße Existenz eines Domain-Namens jedoch kein Nachweis für die Benutzung der Marke dar. Für den Beweis einer ernsthaften Benutzung sei es zusätzlich notwendig, dass eine bestimmte Anzahl an Verkaufszahlen vorgelegt werden kann oder eine hohe Nutzung der Marke vorliegt. In der Gesamtbetrachtung kann also die bloße Existenz einer Domain nicht die Benutzung der Marke beweisen. Dem Löschungsantrag wurde stattgegeben, die Entscheidung wurde durch den EuGH bestätigt
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Rechtsanwalt Hagen Hild
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