Streit um Rechte an „Länderdomains“
Ein Gastbeitrag von Fach- und Rechtsanwalt Hagen Hild
Domainadressen werden nicht nur registriert, um damit einen Werbeauftritt online zu stellen, sondern auch um damit zu handeln, indem man sie gewinnbringend verkauft. Neben potenziell prominenten Namen funktioniert dies allerdings auch mit sogenannten Länderdomains. Dem Handel mit diesen Länderdomains könnte nun jedoch ein Riegel vorgeschoben worden sein. Im Fall der Domain „france.com“ entschied der US Supreme Court sich der Sache erst gar nicht anzunehmen.
Was ist passiert?
Ein in Frankreich geborener US-Amerikaner hatte sich im Jahr 1994 die Domain „france.com“ registrieren lassen. Er richtete daraufhin einen Onlineshop für Liebhaber Frankreichs ein und verdiente ein Vermögen.
Im Jahr 2015 kam es dann dazu, dass sich die französischen Behörden an die innerstaatlichen Gerichte wandten. Ziel war es die Kontrolle über die Domain zu erhalten und Eigentümerin der in Rede stehenden Domain zu werden. Im Jahr 2016 gelang dies auch, das Tribunal de Grand Instance de Paris entschied, dass die Domain zu übertragen sei.
Entscheidung der Gerichte
Das Tribunal de Grand Instance de Paris entschied, dass die im Streit stehende Domain zu übertragen sei, um die Identität des Landes im Internet zu schützen und das Recht auf den Domainnamen „france.com“ deshalb durchzusetzen sei.
Der Beklagte kam im Jahr 2018 der Aufforderung nach, den Domainnamen an die von den Gerichten zur rechtmäßig bestimmten Eigentümerin zu übertragen. Er sah sich seinerseits jedoch um seine Geschäftsgrundlage gebracht und trat vor den US Supreme Court, wo er unter anderem Klage gegen die Französische Republik erhob. Die Klage blieb jedoch aufgrund des Foreign Sovereign Immunities Act erfolglos, da dieser ausländischen Staaten vor US-amerikanischen Gerichten Immunität verschafft.
Obwohl der Unternehmer noch einmal versuchte im Rahmen einer Petition, das Blatt zu wenden, sah sich der Oberste Gerichtshof nicht verpflichtet, sich mit der Sache zu beschäftigen.
Fazit
Der Handel mit den sogenannten Länderdomains war immer eine beliebte zusätzliche Einnahmequelle, sodass diese Entscheidung in Domainer-Kreisen für große Empörung sorgte. Inhaber solcher Länderdomains müssen somit fürchten, dass die Nationalstaaten die dazugehörige Länderdomain auf diesem Wege an die Rechte der bisherigen Inhaber zu kommen.
Zukünftig bleibt abzuwarten, ob sich diese Rechtsprechung zum einen national und international festigt. Zum anderen wird hier zu beobachten und berücksichtigen sein, wie die Rechtsprechung dies anhand der unterschiedlichen mehreren hundert TLDs bewertet, beispielsweise bei .net, .org, .info, .eu, .oder .biz um die bekanntesten zu nennen. Hier muss davon ausgegangen werden, dass dies je nach Top-Level-Domain unterschiedlich beurteilt werden muss.
Anwaltskanzlei Hild & Kollegen | IT.IP.Media.
Rechtsanwalt Hagen Hild
Fachanwalt IT-Recht
Fachanwalt Gewerblicher Rechtsschutz
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Die vollständige Besprechung des Beitrags finden Sie unter: https://www.kanzlei.biz/kanzlei-blog/streit-um-rechte-an-laenderdomains-11-02-2022/